Die Diskussion um die SHV-Nummernpflicht sorgt weiterhin für Unsicherheit bei vielen Gleitschirmpilotinnen und Gleitschirmpiloten. Besonders betroffen sind nicht nur Piloten mit Wohnsitz in der Schweiz, sondern nach aktueller Auslegung auch Pilotinnen und Piloten aus dem Ausland, die in der Schweiz fliegen möchten. Wer dort unterwegs ist, sollte sich deshalb frühzeitig mit der Kennzeichnungspflicht für den Gleitschirm befassen.
Obwohl seit längerem über eine mögliche Abschaffung der klassischen Nummernpflicht gesprochen wird, bleibt die aktuelle Regelung vorerst bestehen. Für die Praxis bedeutet das: Wer in der Schweiz fliegt, sollte seinen Schirm ordnungsgemäß kennzeichnen, um unnötige Probleme zu vermeiden.
Was ist die SHV-Nummernpflicht?
In der Schweiz gilt für Gleitschirme eine Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet, dass am Schirm eine gut sichtbare Nummer angebracht werden muss. Diese Regelung dient der eindeutigen Identifikation und ist seit Jahren Bestandteil der schweizerischen Vorschriften im Flugbetrieb.
Auch wenn diese Pflicht immer wieder diskutiert wird und es Bestrebungen gibt, sie in Zukunft durch modernere elektronische Lösungen zu ersetzen, ist sie derzeit weiterhin gültig. Für Pilotinnen und Piloten bedeutet das, dass ein fehlender oder nicht korrekt gekennzeichneter Schirm im Ernstfall zu Problemen führen kann.
Wichtig ist dabei: Es geht nicht nur um eine allgemeine Empfehlung, sondern um eine konkrete Kennzeichnungspflicht im schweizerischen Luftfahrtrecht. In der Praxis sollte deshalb jeder Pilot davon ausgehen, dass ein korrekt beschrifteter Schirm in der Schweiz weiterhin erforderlich ist.
Welche Rechtsgrundlagen sind wichtig?
Die aktuelle Kennzeichenpflicht stützt sich auf mehrere rechtliche Grundlagen. Besonders relevant sind dabei das Luftfahrtgesetz sowie die Verordnung des BAZL über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge. Zusammen ergibt sich daraus, dass Luftfahrzeuge im schweizerischen Luftraum deutlich gekennzeichnet sein müssen und dass dies auch für Hängegleiter gilt.
| Rechtsgrundlage | Inhalt | Bedeutung für Piloten |
|---|---|---|
| Art. 59 Abs. 1 Luftfahrtgesetz | Jedes im schweizerischen Luftraum verkehrende Luftfahrzeug muss deutliche Kennzeichen tragen. | Die Kennzeichnungspflicht wird allgemein auf Luftfahrzeuge im Schweizer Luftraum gestützt. |
| Art. 11a VKZ | Hängegleiter müssen auf der Unterseite der tragenden Fläche mit einem gut erkennbaren Kennzeichen versehen sein. | Die Pflicht wird für Hängegleiter konkretisiert und praktisch umgesetzt. |
| Art. 11a VKZ | Das Kennzeichen darf aus höchstens fünf 40 cm hohen Zahlen bestehen und muss mit dem Haftpflichtversicherungsnachweis übereinstimmen. | Form, Größe und Zuordnung der Nummer sind klar geregelt. |
Für Pilotinnen und Piloten ist vor allem wichtig, dass die Nummer nicht irgendwo beliebig angebracht wird, sondern laut Verordnung auf der Unterseite der tragenden Fläche gut erkennbar sein muss. Zusätzlich muss die Kennzeichnung mit dem entsprechenden Eintrag im Haftpflichtversicherungsnachweis des Halters übereinstimmen.
Gilt die Pflicht auch für ausländische Piloten?
Genau dieser Punkt sorgt aktuell für besonders viel Unverständnis. Lange Zeit wurde davon ausgegangen, dass Pilotinnen und Piloten mit Wohnsitz im Ausland, die nur gelegentlich in der Schweiz fliegen, von dieser Pflicht nicht betroffen sind. Inzwischen wird die Regelung jedoch deutlich strenger ausgelegt.
Nach aktueller Sichtweise gilt die Nummernpflicht praktisch für alle, die in der Schweiz mit dem Gleitschirm fliegen – also auch für ausländische Gastpiloten. Damit sollten sich auch Pilotinnen und Piloten aus Österreich, Deutschland oder anderen Ländern rechtzeitig darum kümmern, ihren Schirm entsprechend zu kennzeichnen.
Der Hintergrund ist juristisch relativ einfach: Das Luftfahrtgesetz spricht allgemein von jedem Luftfahrzeug im schweizerischen Luftraum. Gleichzeitig enthält Art. 11a VKZ keine erkennbare Ausnahme für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Aus dem Wortlaut der Regelung lässt sich daher keine generelle Befreiung für ausländische Pilotinnen und Piloten ableiten.
Warum auch Gleitschirme gemeint sind
Ein häufiger Einwand lautet, dass im Verordnungstext von „Hängegleitern“ die Rede ist. Genau hier liegt jedoch ein wichtiger Punkt: Im schweizerischen Luftfahrtrecht wird „Hängegleiter“ als Oberbegriff verwendet. Darunter fallen sowohl Deltaflieger als auch Gleitschirme.
Das bedeutet: Wenn in der Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge festgelegt ist, dass Hängegleiter eine Kennzeichenpflicht haben, dann sind nach dieser Auslegung auch Gleitschirme mit einbezogen. Für viele Pilotinnen und Piloten ist gerade diese sprachliche Einordnung entscheidend, weil sie erklärt, warum sich die Regelung nicht nur auf klassische Deltas beschränkt.
Damit wird auch verständlich, weshalb sich die aktuelle Rechtsauffassung nicht nur auf Schweizer Piloten bezieht, sondern grundsätzlich auf alle, die mit einem Gleitschirm im schweizerischen Luftraum unterwegs sind.
Warum die Regelung kritisiert wird
Die Kritik an dieser Entwicklung ist nachvollziehbar. Einerseits steht die Abschaffung der klassischen Kennzeichnungspflicht bereits seit einiger Zeit im Raum. Andererseits wird sie aktuell sogar noch umfassender angewendet. Besonders unklar erscheint vielen, warum gerade ausländische Pilotinnen und Piloten, die nur gelegentlich in der Schweiz unterwegs sind, nun ebenfalls vollständig unter diese Pflicht fallen sollen.
Für viele in der Szene wirkt das widersprüchlich. Hinzu kommt, dass ältere Informationen im Internet teilweise zu einer anderen Einschätzung gekommen sind. Genau das trägt bis heute zur Verunsicherung bei. Die Hoffnung bleibt, dass die rechtlichen Grundlagen in den kommenden Jahren angepasst werden und langfristig einfachere oder modernere Lösungen eingeführt werden. Bis dahin bleibt die derzeitige Lage jedoch bestehen.
Was Piloten jetzt beachten sollten
Für die Praxis ist die Situation derzeit eigentlich einfach: Wer in der Schweiz fliegen möchte, sollte davon ausgehen, dass eine SHV-Nummer am Schirm erforderlich ist. Damit lässt sich vermeiden, dass es im Fall einer Kontrolle oder nach einem Vorfall zu unnötigen Diskussionen kommt.
Gerade für Pilotinnen und Piloten aus dem Ausland ist es sinnvoll, das Thema nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Eine saubere Kennzeichnung ist schnell umgesetzt und deutlich unkomplizierter als spätere rechtliche oder organisatorische Probleme.
Sinnvoll ist es außerdem, darauf zu achten, dass die Nummer gut lesbar, korrekt angebracht und eindeutig dem Versicherungsnachweis zugeordnet ist. So lässt sich die aktuelle Rechtslage pragmatisch und ohne großen Aufwand erfüllen.
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Wer eine passende SHV-Nummer für den Gleitschirm benötigt, kann diese bei Wolf Paragliding Service preisgünstig bestellen. Die Nummern sind in verschiedenen Schriftarten erhältlich und können optisch passend zum Schirm oder zum persönlichen Geschmack gewählt werden.
Für alle, die eine besonders günstige Lösung suchen, gibt es außerdem auch eine digitale Schrift zum Selbstkleben. Damit ist es möglich, die Kennzeichnung kostengünstig selbst anzubringen. Diese Variante eignet sich besonders für Pilotinnen und Piloten, die schnell und unkompliziert eine praktische Lösung benötigen.
So lässt sich die aktuelle SHV-Nummernpflicht einfach umsetzen, ohne viel Aufwand und ohne unnötig hohe Kosten. Gerade im Vergleich zu teureren Angeboten ist das eine praktische und preisbewusste Lösung.
Fazit
Die SHV-Nummernpflicht in der Schweiz bleibt vorerst bestehen und betrifft nach aktueller Auslegung auch ausländische Gleitschirmpiloten. Entscheidend ist dabei, dass sich die Regelung auf die geltenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften stützt und der Begriff „Hängegleiter“ rechtlich als Oberbegriff verstanden wird, unter den auch Gleitschirme fallen.
Auch wenn über Änderungen bereits gesprochen wird, sollten sich Pilotinnen und Piloten aktuell an die bestehende Kennzeichnungspflicht halten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte seinen Schirm rechtzeitig korrekt kennzeichnen. Mit einer preisgünstigen SHV-Nummer oder einer digitalen Schrift zum Selbstkleben lässt sich das schnell, sauber und unkompliziert umsetzen.



Antwort von SHV:
„Die Zuteilung einer SHV-Nummer erfolgt über das Ausfüllen der Beitrittserklärung zur Mitgliedschaft oder Registration (kostenlos) über unsere Webseite: https://admin.webmembership.ch/shv/pages/public/registration.jsf
Jede Person muss die Erklärung selber ausfüllen, damit die Einverständniserklärung seine Richtigkeit hat und der Datenschutz und insbesondere unsere Auskunftspflicht gegenüber Behörden gewährleistet werden kann. Vollmachtserklärungen und schriftliche Bestätigungen nehmen wir nicht entgegen, ausser es handelt sich um Anträge Minderjähriger unter 16 Jahre.
Die Mitteilung zur zugeteilten Nummer versenden wir direkt an die betreffende Person. „